Gesetz - GeschmMV
Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV
§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Musters (§ 6) auch nach der Löschung der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf.