Gesetz - GeschmMV
Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV
§ 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet