Gesetz - GeschmMV
Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV
§ 3 Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
1.
einen Antrag auf Eintragung (§ 4),
2.
Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),
3.
die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und
4.
die Angabe der Erzeugnisse (§ 8).
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 9),
2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes,
3.
die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8),
4.
die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6),
5.
Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5),
6.
eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10).

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