Gesetz - GestRaumPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist in den Handlungsbereichen "Beratung und Gestaltung" sowie "Auftragsvorbereitung und Projektplanung" handlungsorientiert und praxisbezogen durchzuführen.
(2) Die Prüfung besteht aus:
- 1.
- einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Beratung und Gestaltung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigt,
- 2.
- einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Auftragsvorbereitung und Projektplanung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt, und
- 3.
- einem situationsbezogenen Fachgespräch.