Gesetz - GetrAuVÜV
Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung - GetrAuVÜV
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 4)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben
Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben