Gesetz - GetrAuVÜV
Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung - GetrAuVÜV
§ 17 Muster, Vordrucke
(1) Die Bundesanstalt kann für
1.
den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs. 2,
2.
die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4,
3.
die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13,
4.
die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9
Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.
(2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekanntgemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind diese zu verwenden.

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