Gesetz - GetrAuVÜV
Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung - GetrAuVÜV
§ 6 Freigabe der Sicherheiten
(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.
(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muß:
- 1.
- Abholschein-Nummer,
- 2.
- im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,
- 3.
- Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,
- 4.
- Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.
















