Gesetz - GewAbfV
Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
- 1.
- gewerbliche Siedlungsabfälle: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere
- a)
- gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
- b)
- Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Abfälle;
- 2.
- Abfälle aus privaten Haushaltungen:Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens;
- 3.
- Vorbehandlungsanlage:Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vor der weiteren stofflichen oder energetischen Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung.