Gesetz - GewinnungsAbfV
Gewinnungsabfallverordnung - GewinnungsAbfV
§ 4 Stabilitätsnachweis
Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die
1.
die Stabilität der Gewinnungsabfälle am Einsatzort gewährleistet wird,
2.
eine Verunreinigung des Gewässers und des Bodens verhindert wird und
3.
der ordnungsgemäße Einsatz kontrolliert wird.

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