Gesetz - GewO
Gewerbeordnung
§ 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen
Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigten Person in der Art übertragen werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.

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