Gesetz - GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 12a Kleinere Versicherungsvereine
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.
















