Gesetz - GFG
Graduiertenförderungsgesetz - GFG
§ 15 Übergangsvorschrift
Für Stipendien, die vor dem 1. Januar 1976 gewährt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung fort.