Gesetz - GFG
Graduiertenförderungsgesetz - GFG
§ 6 Stellung des Stipendiaten zur Hochschule
Der Stipendiat muß Student an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule sein. Er kann seinen für die Promotion zu erbringenden wissenschaftlichen Beitrag auch im Ausland leisten.