Gesetz - GFlMarktV
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
§ 3a Vorschriften für Schlachtbetriebe
(1) Jedes Los im Sinne des Artikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch ABl. EG Nr. L 143 S. 11, Nr. L 233 S. 31, 1994 Nr. L 198 S. 145, 2000 Nr. L 271 S. 39, 2001 Nr. L 36 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 814/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 153 S. 1, Nr. L 231 S. 3), ist von dem Schlachtbetrieb so zu kennzeichnen, daß das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Loskennzeichnung muß von dem Schlachtbetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.
(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.
(3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, denen eine Stichprobe nach Artikel 14a Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, dürfen von dem Schlachtbetrieb bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die für die Kontrolle zuständige Behörde veranlaßt unverzüglich die erforderliche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und unterrichtet den Schlachtbetrieb unverzüglich von dem Kontrollergebnis.