Gesetz - G Artikel 29 Abs. 6
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
§ 34 Inhalt der Eintragung
Die Eintragung muß enthalten
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
Geburtsdatum,
3.
Wohnort und Wohnung,
4.
die Unterschrift.

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