Gesetz - G Artikel 29 Abs. 6
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
§ 34 Inhalt der Eintragung
Die Eintragung muß enthalten
- 1.
- Vor- und Familiennamen,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Wohnort und Wohnung,
- 4.
- die Unterschrift.