Gesetz - G Artikel 29 Abs. 7
Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
§ 6
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Grenzänderungsverfahren nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1241), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, werden nach dem bisher geltenden Recht zu Ende geführt.

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