Gesetz - GGArt45cG
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
§ 2
Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.

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