Gesetz - GGArt45cG
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
§ 5
Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuß geladen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.