Gesetz - GGKostV
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
Anlage (zu Artikel 1)
Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3562 - 3569;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Inhaltsübersicht
 I. Teil: Allgemeine Gebühren 
 II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt:
Gebühren des Bundes
2. Abschnitt:
Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt:
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) zuständigen Stellen oder Personen nach § 6 Abs. 10 GVSE.
 
 III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt:
Gebühren des Bundes
2. Abschnitt:
Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt:
Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
4. Abschnitt:
Gebühren für die Aufnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
5. Abschnitt:
Gebühren für Sachverständige
 
 IV. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt:
Gebühren des Bundes
2. Abschnitt:
Gebühren der Behörden im Landesbereich
 
 V. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt:
Gebühren des Bundes
2. Abschnitt:
Gebühren der Behörden im Landesbereich
 
 VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt:
Gebühren des Bundes
 
 
I. Teil: Allgemeine Gebühren 
GebührennummerGebührentatbestandGebühr EURO
001Überwachung des Unternehmens oder Betriebes, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom betroffenen Unternehmen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung festgestellt wurde.
Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen
15 je begonnene Viertelstunde
002Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Nummern 222 bis 224 und 613 bis 615 berechnet:
-
für die 1. Prüfung 100 v.H.
-
für die 2. Prüfung 85 v.H.
-
für die 3. Prüfung 75 v.H.
-
für die 4. Prüfung 65 v.H.
-
für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 v.H.

Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
 
003Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
Kann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225 oder 511 bis 616 erhoben werden.
 
004Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der das Verfahren veranlasst hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren nach dem entstandenen Zeitaufwand berechnet. Diese betragen20 je begonnene Viertelstunde
005Terminzuschläge
Für Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. zu erheben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. zu erheben.
 
006Für die im Zusammenhang mit Amtshandlungen/Prüftätigkeiten anfallende Reisezeit wird berechnet: Werden Amtshandlungen/Prüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.15 je begonnene Viertelstunde
007Für die
-
Zulassung/Anerkennung der Versandstückmuster gemäß "Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7"
-
Genehmigung der Beförderung gemäß "Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7"

auf der Grundlage der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden gefahrgutrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Ausfertigung des Bescheids und der fortlaufenden Prüfungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) von dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erhoben. Die Gebühren werden vom Bundesamt für Strahlenschutz nach Zeitaufwand und nach Maßgabe der Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen ermittelt.
für Amtshandlungen des BfS (DA-Amtshandlungen)
 Die Gebühr beträgt mindestens 50 EURO. 
008Für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), der See-Berufsgenossenschaft (SeeBG), des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) werden Gebühren nach dem Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zuständigen Behörde berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt. 
009Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sowie für
1.
die Überwachung und Anerkennung der der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
2.
die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
3.
die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR

werden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, berechnet.
 
010Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 4 und 5 GbV)25 bis 280
011Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5 GbV)25 bis 280
012Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221 bis 225.8 berechnet. 
013Sonstige Amtshandlungen Für andere als die aufgeführten Amtshandlungen werden Gebühren für vergleichbare Amtshandlungen berechnet. Sind vergleichbare Amtshandlungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt15 je begonnene Viertelstunde
014Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte dazu Anlass gegeben hat (ausgenommen hiervon sind Gebühren nach den Nummern 620.4 und 621.3)Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungs-kostengesetzes
015Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme einer AmtshandlungDie Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungs-kostengesetzes
016Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens-oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, werden keine Gebühren erhoben.bis zur Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25
017Zurücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung. Wird die Gebührenberechnung nach Zeitaufwand vorgenommen, wird der bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt.bis zu 75 v. H. der Widerspruchsgebühr, mindestens jedoch 15
018Vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchsbis zu 10 v. H. des streitigen Betrages
019Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Typgenehmigungen nach 9.1.2.2.1 ADR werden Gebühren nach Zeitaufwand vom Kraftfahrt-Bundesamt nach der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juli 1970 (BGBl. I S. 865, 1298) in der jeweils geltenden Fassung genommen. Die Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt. 
 
II. Teil: Straßenverkehr 
1. Abschnitt:Gebühren des Bundes 
100Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE)25 bis 75
101Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GGVSE)25 bis 75
2. Abschnitt:Gebühren der Behörden im Landesbereich 
102Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSE)50 bis 1.000
103Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines Aufsetztanks oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs einschließlich der Ausfertigung des Zulassungsbescheids nach 6.8.2.3.1 ADR50 bis 1.000
104Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7 Abs. 3 GGVSE)25 bis 75
105Erteilung einer Bescheinigung, dass kein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene möglich ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE)25 bis 75
106Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden in den Fällen der Nummern 104 und 105 zusätzlich erhoben20 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt:Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zuständigen Stellen und Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE
1. Fahrzeug
Für die Untersuchung im Umfang einer Untersuchung nach RS 002 Anlage 5 wird eine Gebühr wie für eine Untersuchung nach § 29 StVZO zusätzlich zu den Nummern 211 und 212 berechnet.
 
211Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2 ADR einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung der besonderen Zulassung 
211.1Untersuchung nach 9.1.2.1.1 ADR ausgenommen Untersuchung nach 211.370
211.2wie 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 in Verbindung mit 9.3.7 und 9.7.8 (elektrische Ausrüstung) ADR, ausgenommen Untersuchung nach 211.330
211.3Feststellung der Anforderungen nach 9.2.1, 1. Anstrich ADR 9.2.1 Tabelle, Buchstaben b), c), d) und e) 9.1.2.1.1 Abs. 2 ADR20 je begonnene Viertelstunde
212Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2.1.4 ADR einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung 
212.1Untersuchung eines Tankfahrzeugs, Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern, Beförderungseinheiten EX/II und EX/III und deren Zugfahrzeuge30
212.2wie 212.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 i.V.m. 9.3.7 und 9.7.8 (elektrische Ausrüstung) ADR25
213Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung20
213.1wie vor, jedoch zusätzlich Untersuchung der Bremsanlage gemäß 9.2.3 ADR20 je begonnene Viertelstunde
 2. Tanks
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Teile eines Batterie-Fahrzeugs
 
221Baumusterprüfungen 
221.1Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 226 berechnet (nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 221.2) 
221.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222 (zuzüglich der Gebühr nach Nr. 221.1) 
222Prüfung vor Inbetriebnahme nach 6.8.2.4.1 ADRüber 7.500 l
Bis 7.500 l über 20.000 l
bis 20.000 l
222.1Bauprüfung160190260
222.2Druckprüfung7590100
222.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile505050
222.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.37595120
222.5Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks7595120
223Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) nach 6.8.2.4.2 ADRüber 7.500 l
Bis 7.500 l über 20.000 l
bis 20.000 l
223.1Innere Prüfung7590100
223.2Äußere Prüfung203040
223.3Druckprüfung7590100
223.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile505050
223.5Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks505050
224Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsstelle (Zwischenprüfung) nach 6.8.2.4.3 ADRüber 7.500 l
Bis 7.500 l über 20.000 l
bis 20.000 l
225Sonderregelungen 
225.1Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturenje Funktionsprüfung 10
225.2Angeordnete Prüfungen Für angeordnete Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. 
225.3Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamtfassungsraum in Litern zugrunde gelegt. 
225.3.1Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischenprüfung ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.15
225.4Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern 222.3, 223.4 und 224 wird bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben. 
225.5Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben. 
225.6Vakuummessung des Isolierraumes nach 6.8.3.4.7 ADR35
225.7Änderung der Bescheinigung der besonderen Zulassung einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen20 je begonnene Viertelstunde
225.8Ausstellung einer Erklärung für weitere gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden dürfen (Ausnahme Nr. 61 der GGAV)20 je begonnene Viertelstunde
226Sonstige Prüfungen Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand20 je begonnene Viertelstunde
 
III. Teil: Eisenbahnverkehr 
1. Abschnitt:Gebühren des Bundes 
311Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE)50 bis 280
2. Abschnitt:Gebühren der Behörden im Landesbereich 411 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE)50 bis 280
3. Abschnitt:Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen 
511Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 6 Abs. 5 Nr. 2 GGVSE)
Für die
-
erstmalige Zulassung eines Baumusters,
-
Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen,
-
Genehmigung von Umbauten sowie
-
die Zulassung nach Übergangsrecht

werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 617 berechnet.
 
4. Abschnitt:Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen nach 6.8.2.4 RID 
613Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks nach 6.8.2.4.1 RIDbis 50.000 l über 50.000 l
613.1Bauprüfung200 240
613.2Druckprüfung130 150
613.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 
 
a)
Klasse 2
125 125
 
b)
Klassen 3 bis 9
70 70
613.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.370 85
614Wiederkehrende Prüfungen nach 6.8.2.4.2 RIDbis 50.000 l über 50.000 l
614.1Innere und äußere Prüfung150 170
614.2Druckprüfung130 150
614.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 
 
a)
Klasse 2
125 125
 
b)
Klassen 3 bis 9
70 70
615Zwischenprüfungen nach 6.8.2.4.3 RIDbis 50.000 l über 50.000 l
615.1Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Ausrüstungsteile190 190
616Sonderregelungen 
616.1Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben. 
616.2Vakuumprüfung des Isolierraumes35
616.3Erstmalige Rissprüfung der Tragleisten60
616.4Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z.B. Klassen 3-9), werden bei den Nummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 v.H. der jeweiligen Gebühr berechnet. 
616.5Angeordnete Prüfungen nach 6.8.2.4.4 RID Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. 
616.6Einzelne Funktionsprüfungen Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen10 je Funktionsprüfung
617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen20 je begonnene Viertelstunde
5. Abschnitt:Anerkennung von Sachverständigen nach § 6 Abs. 9 und § 6 Abs. 16 GGVSE 
620Amtliche Anerkennung als Sachverständiger 
620.1Anerkennungsverfahren einschließlich Prüfung1.250
620.2Vereinfachtes Anerkennungsverfahren300
620.3Verlängerung der Anerkennung300
620.4Rücknahme oder Widerruf einer AnerkennungDie Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes, darf jedoch 320 EURO nicht übersteigen.
621Amtliche Anerkennung einer Sachverständigenorganisation 
621.1Anerkennungsverfahren1.500 bis 10.000
621.2Verlängerung der Anerkennung300 bis 2.000
621.3Rücknahme oder Widerruf einer AnerkennungDie Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes, darf jedoch 2.500 EURO nicht übersteigen.
 
IV. Seeschiffsverkehr 
1. Abschnitt:Gebühren des Bundes 
701Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 19 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See - GGVSee)50 bis 280
702Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen der in § 20 Nr. 1, 4 bis 10 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Aufgaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen sind. Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt. 
2. Abschnitt:Gebühren der Behörden im Landesbereich 
801Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezulassung (§ 19 Abs. 1 GGVSee sowie einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 5 GGVSee)50 bis 280
802Amtshandlungen der in § 20 Nr. 2 GGVSee genannten Behörden im Landesbereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen sind.
Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.
 
803Sonstige Amtshandlungen Für andere als für aufgeführte Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand20 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt:Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von Seeschiffen zur Beförderung spaltbarer radioaktiver Stoffe (INF-Ladung) (§ 3 Abs. 7 GGVSee)50 bis 500
 
V. Binnenschiffsverkehr 
1. Abschnitt:Gebühren des Bundes 
1001Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 GGVBinSch)50 bis 280
2. Abschnitt:Gebühren der Behörden im Landesbereich 
1002Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezulassung (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GGVBinSch)50 bis 280
 
 VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 
1. Abschnitt:Gebühren des Bundes 
1101Überwachung nach § 11 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) des Herstellers, Eigentümers, Besitzers oder Betreibers durch die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom Betroffenen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte festgestellt wurde. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen15 je begonnene Viertelstunde

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