Gesetz - GGVSEB
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach
- 1.
- Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
- 2.
- Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
- 3.
- Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und
- 4.
- Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.