Gesetz - GGVSEB
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach
1.
Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
2.
Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
3.
Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und
4.
Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.

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