Gesetz - GGVSEB
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
(1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für
1.
die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5;
2.
die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1;
3.
die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2;
4.
die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 und
5.
die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen.

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