Gesetz - GGVSEB
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB
§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.

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