Gesetz - GGVSee
Gefahrgutverordnung See - GGVSee
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Versender oder als Beauftragter des Versenders
- a)
- entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 10 oder Nummer 12 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,
- b)
- entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 11 oder Nummer 13 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,
- c)
- entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet,
- d)
- entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt,
- e)
- entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 5 Schüttgut-Container befüllt,
- f)
- entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 6 gefährliche Güter zusammenpackt,
- g)
- entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt,
- h)
- entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 das Beförderungsdokument weitergibt oder
- i)
- entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;
- 2.
- als für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortlicher
- a)
- entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt oder
- b)
- entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 Beförderungseinheiten übergibt;
- 3.
- als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Absatz 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern lässt;
- 4.
- als für den Umschlag Verantwortlicher
- a)
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- b)
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut,
- c)
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungseinheiten verlädt,
- d)
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gefährliche Schüttgüter verlädt oder
- e)
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt;
- 5.
- als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers
- a)
- entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt,
- b)
- entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter verladen lässt oder
- c)
- entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;
- 6.
- als Reeder
- a)
- entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt oder
- b)
- entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
- aa)
- eine dort genannte Person unterwiesen wird oder
- bb)
- eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;
- 7.
- als Schiffsführer
- a)
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 für eine Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
- b)
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 für die Befolgung eines dort genannten Verbots nicht sorgt,
- c)
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Ladung nicht überwacht,
- d)
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird,
- e)
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- f)
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- g)
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt,
- h)
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 mit einem Seeschiff ausläuft,
- i)
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4 Ladungsdämpfe ablässt oder
- j)
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 gefährliche Güter befördert;
- 8.
- als mit der Planung der Beladung Beauftragter entgegen § 9 Absatz 8 Stauanweisungen festlegt oder
- 9.
- als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 nicht dafür sorgt, dass
- a)
- ein Beschäftigter unterwiesen wird oder
- b)
- eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.