Gesetz - GießVerfMAusbV 1997
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
Anlage 1 (zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1267 - 1285)

I. Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Teil- und Gruppenzeichnungen lesen4*)
b)Grundbegriffe der Normung anwenden
c)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
d)Maß-, Form- und Lagetoleranznormen zuordnen
e)digitale und analoge Daten lesen und anwenden
f)Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
g)Ablauf- und Flußpläne lesen
h)grafische Darstellungen anfertigen
i)Betriebsberichte und Protokolle anfertigen
6Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unterscheiden sowie die wichtigsten Werkstoffe und Hilfsstoffe nach ihrer Verwendung einordnen
b)die wichtigsten Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Erkennungsmerkmalen unterscheiden
c)Erzeugungsverfahren für die wichtigsten Metalle und ihre Legierungen unterscheiden
d)Stoffnormung am Beispiel der wichtigsten Werkstoffbezeichnungen für Eisen- und Nichteisenmetalle und ihre Legierungen sowie Formnormung am Beispiel wichtiger Halbzeuge zuordnen
e)Guß- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheiden
f)Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
7Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen5*)
b)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
c)Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
d)Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen
e)Arbeitsplätze an Werkbänken und Maschinen einrichten
f)Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
8Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Längen mit Strichmeßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßabweichungen messen3*)
b)mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
c)Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Formlehren prüfen
d)Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
e)Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
f)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
g)Werkstücke, Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge mit Hilfe von Schlagbuchstaben und -zahlen, Signiergeräten und Farben kennzeichnen
9Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte handhaben und warten sowie funktionsgerecht auswählen und einsetzen4* )
b)Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
c)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln und sammeln
10Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und einsetzen
b)Werkstücke mittels Maschinenschraubstock, Spannbrücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
c)Werkzeuge ausrichten und spannen
11manuelles Spanen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen8
b)Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu Abmaßen von +- 0,2 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 6,3 und 40 mym eben, winklig und parallel auf Maß feilen
c)Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen
d)Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend meißeln
e)metrische Innen- und Außengewinde an Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellen
f)Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu Abmaßen gemäß IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 4 und 10 mym durch Rundreiben herstellen
12maschinelles Spanen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen4
b)Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen unter Anleitung bestimmen und einstellen
c)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen
d)Kühlschmierstoffe bei Bedarf auswählen und einsetzen
e)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu Abmaßen von +- 0,2 mm an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profilsenken herstellen
f)Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu Abmaßen gemäß IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 4 und 10 mym an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen
g)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu Abmaßen von +- 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 4 und 63 mym mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen
h)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu Abmaßen von +- 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 10 und 40 mym mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
i)Werkstücke mit Maschinensägen und Trennschleifern trennen
13Trennen, Umformen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählen4
b)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren
c)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel umformen
d)Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformen
e)Werkstücke durch Treiben, Bördeln und Schweifen umformen
14Fügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)a)Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit, der Werkstoffestigkeit und Werkstoffpaarung verschrauben8
b)Bauteile formschlüssig unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen verstiften
c)Schraubverbindungen kraftschlüssig mit Sicherungselementen sichern
d)Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
e)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
f)Rohr- und Schlauchverbindungen unter Verwendung verschiedener Werk- und Hilfsstoffe durch Klemmen und Verschrauben herstellen
g)Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für die jeweilige Werkstoffpaarung geeigneten Klebstoff unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen, kleben
h)Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen
i)Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen
k)Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der Werkstoffe und der Eigenschaften der Zusatzwerkstoffe hartlöten
l)Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelzschweißen auftragen
m)I-Nähte an Blechen aus Stahl schmelzschweißen
n)Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus Stahl am T-Stoß und Eckstoß schmelzschweißen
15Grundtechniken des Formens, Schmelzens und Gießens (§ 4 Abs. 1 Nr. 15)a)Verfahren und Produkte:12
 aa)Dauerformen und verlorene Formen unterscheiden; Gießwerkzeuge hinsichtlich ihres Aufbaues und ihrer Funktion beurteilen
 bb)Aufbau und Einsatz von ungeteilten und geteilten Modellen unterscheiden
 cc)Notwendigkeit von Formschrägen begründen
 dd)Notwendigkeit von Ansteckteilen begründen sowie deren Kennzeichnung und Befestigungsarten unterscheiden
 ee)Hilfsmodelle für Einguß-, Entlüftungs- und Speisersysteme unter Berücksichtigung des Formfüllungsverhaltens sowie der Anschnitt- und Speisersysteme anwenden
 ff)Einbau von Kernen in Formen begründen
 gg)Kerne lagern, sichern und entlüften
 hh)einfache Kerne unter Berücksichtigung von Armierung und Entlüftung herstellen
 ii)Formstoffeigenschaften, insbesondere Standfestigkeit, Bildsamkeit, Gasdurchlässigkeit und Feuerbeständigkeit, begründen
 kk)Bedeutung feuerfester Überzüge für Formteiloberflächen begründen; Überzüge auftragen
 ll)verlorene Formen aus Formstoff herstellen und gießfertig machen
b)Schmelzen, Warmhalten und Gießen:
 aa)Vorgänge beim Setzen und Schmelzen des Einsatzes beobachten und begründen
 bb)Schmelze abstechen, abkrammen und zum Abgießen vorbereiten
 cc)Gießgefäße für den Transport und zum Gießen vorbereiten
 dd)Formen unter Beachtung von Schlackenfangmaßnahmen abgießen
 ee)Gußstücke auspacken, begutachten und putzen
c)Produktion:
 aa)Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe nach Anleitung auswählen und transportieren
 bb)Transportmittel im Hinblick auf deren Verwendung unterscheiden
 cc)bei der Beschickung von Produktionsanlagen mitarbeiten
 dd)Produktionsprozesse beobachten und Tätigkeiten den Arbeitsabläufen zuordnen
 ee)Produkte des Betriebes im Hinblick auf die weitere Verwendung unterscheiden
II. Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
1. Halbjahr2. Halbjahr
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1Schmelzschweißen, thermisches Trennen (§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen
b)
Werkstücke zum Schweißen vorbereiten
c)
Kehlnähte an Blechen aus Stahl in einer und mehreren Lagen, insbesondere am Eck- und T-Stoß, schweißen
d)
Bleche, Profile, Rohre und Formteile aus Stahl als Stumpfstoß schweißen
e)
Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch senkrechte Geradschnitte nach Anriß trennen
5 
2Einsetzen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17)Alternative:
a)
Modelleinrichtungen:
aa)
Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Verwendung sowie ihrer Kennzeichnung einsetzen
bb)
Modellbauwerkstoffe Holz, Metall, Kunststoff und Schaumstoff unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften den jeweiligen Herstellungsverfahren für Gußteile zuordnen
cc)
Formschrägen, Kantenrundungen, Hohlkehlen und Schwindmaße im Hinblick auf die Fertigung beurteilen
dd)
Modelleinrichtungen funktionsgerecht handhaben, reinigen, pflegen und lagern
Alternative:
b)
Dauerformen:
aa)
Dauerformen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Verwendung sowie ihrer Kennzeichnung einsetzen
bb)
Wärmehaushalt von Dauerformen bei der Gußteilherstellung beachten
cc)
Dauerformen funktionsrecht handhaben, reinigen, pflegen und gern
8 
3Anwenden von Gießsystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Anschnitt-, Einguß-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung anwenden sowie den Gießvorgang und das Gußstück beurteilen
b)
Hilfsmittel für Einguß-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme auswählen und anwenden
c)
Gießparameter, insbesondere Gießtemperatur und Gießzeit, messen und dokumentieren
d)
Anwendungsmöglichkeiten von Simulationstechniken, insbesondere für Formfüllung, Abkühlung und Erstarrung, beurteilen
4 
4Herstellen von Gußstücken (§ 4 Abs. 1 Nr. 19)
a)
Verfahren zur Herstellung von Gußstücken mittels verlorener Formen und Dauerformen im Hinblick auf die technischen Anforderungen an das Gußstück sowie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterscheiden
b)
Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen von Gußstücken in verlorenen Formen und in Dauerformen zuordnen
c)
verlorene Kerne nach ihren Herstellungsverfahren und Eigenschaften unterscheiden
5 
d)
Gußstücke in verlorenen Formen oder Dauerformen herstellen
4 
e)
Gußstücke entformen und entkernen, Kreislaufmaterial von Hand, mit Vorrichtungen oder Maschinen abtrennen
f)
Gußstücke hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit beurteilen
g)
Gußstücke putzen und Oberflächen behandeln
 5
5Beeinflussen chemischer Vorgänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 20)
a)
chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxydations- und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilen
b)
Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, den Ablauf des Verfahrens und die Umwelt beurteilen und beeinflussen
c)
mit Säuren, Laugen, Emulsionen, Salzen und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes umgehen
d)
gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und erforderliche Maßnahmen einleiten
e)
Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen geeignete Maßnahmen einleiten
f)
Abfälle und Reststoffe aus den Produktionsprozessen zur Wiederverwendung oder Entsorgung trennen und lagern unter Beachtung der Umweltschutzbestimmungen
 4
6Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Abs. 1 Nr. 21)
a)
Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisen- und Nichteisenmetallgußlegierungen hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden
b)
die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren und Gießen verschiedener Werkstoffe erforderlichen Schutzmaßnahmen durchführen
c)
Einrichtungen, Geräte und Apparate zum Überwachen, Steuern und Regeln der Schmelzanlagen handhaben
d)
Eisengußwerkstoffe und Nichteisenmetallgußwerkstoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung unterscheiden
e)
Einsatz-, Legierungs- und Hilfsstoffe einsetzen, auswählen, gattieren und schmelzen
f)
Einsatz-, Legierungs- und Hilfsstoffe lagern und transportieren
g)
Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durchführen
h)
Qualitätsprüfung der Schmelze durchführen und gegebenenfalls Korrekturen einleiten
i)
Feuerfestwerkstoffe für die Zustellung oder Ausbesserung einsetzen
k)
Schmelze abschlacken, abkrätzen, umfüllen, warmhalten und transportieren
 8
7metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 22)
a)
Einfluß von Begleit- und Legierungselementen bei Gußeisen, Stahl- und Nichteisenmetallen, insbesondere bei Gußwerkstoffen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften, beurteilen
b)
Einfluß des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung berücksichtigen
c)
Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme lesen
d)
Wärmebehandlungsverfahren unter Beachtung ihres Einflusses auf die Eigenschaften von metallischen Werkstoffen anwenden
e)
Wärmebehandlungsdiagramme lesen und auswerten
 5
8Werkstoffprüfung (§ 4 Abs. 1 Nr. 23)
a)
Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung den Anwendungszwecken zuordnen und betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen
b)
Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheiden
c)
Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheiden
d)
Ergebnisse der Werkstoffprüfung für den Produktionsprozeß nutzen
 4
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Handformguß
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. und 4. Ausbildungsjahr
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1Einsetzen von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Formgrundstoffe, Formstoff-bindemittel, Formstoffzusatz- und Formstoffüberzugsstoffe beurteilen4
b)Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirtschaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Umweltschutzes beurteilen
c)Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüberzüge prüfen
d)Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoffeigenschaften nutzen
e)Formstoffe von Hand, mit einfachen Geräten und Maschinen sowie in Aufbereitungsanlagen aufbereiten
2manuelle Formfertigung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Formen in Formgruben oder Formkästen im offenen oder geschlossenen Herd herstellen14
b)Modelleinrichtungen aus unterschiedlichen Werkstoffen hinsichtlich der Formtechnik unterscheiden
c)Modelleinrichtungen zeichnungs- und formgerecht zusammenstellen
d)Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zum Erstellen, Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen anwenden
e)Herdflächen und falsche Hälften einrichten und verwenden
f)komplexe Gießsysteme anwenden
g)Speiser funktionsgerecht einformen; Speisereinsätze, Kühl- und Isolierelemente einsetzen
h)Form- und Kernüberzugsstoffe auftragen
i)Formkästen unter Berücksichtigung des Modells, des Formverbaues, des Gießdruckes, des Transports, des Sandverbrauches, der Ausleerung sowie der Kastenführung und -sicherung auswählen, einsetzen und instandhalten14
k)Kerne einlegen und sichern; Wanddicken durch Abdrücken und Messen prüfen; Formen zusammenbauen und zulegen
l)Formen gießfertig machen, insbesondere entlüften, abdichten und gegen Auftrieb sichern
3Herstellen von Kernen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Kernkästen zeichnungs- und formgerecht zusammenstellen10
b)Armierungen nach unterschiedlichen Verfahren anfertigen
c)Kernentlüftungen herstellen
d)Kerne in ein- und mehrteiligen Kernkästen mit Armierung herstellen
e)Kerne ausschalen, gießgerecht nacharbeiten, montieren, lagern und transportieren
4maschinelle Formfertigung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)Modellplatten einrichten und justieren10
b)Formen herstellen
c)Formstoffverdichtung durchführen
d)Techniken zum Lockern und Trennen von Modell und Form anwenden
e)Kerne in Formen einlegen, befestigen, sichern und entlüften
f)Formen zurichten, abgießen und ausleeren
5Gießen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)a)Einrichtungen zum Gießen vorbereiten und bereitstellen4
b)Gießhilfsstoffe einsetzen
c)Temperatur messen
d)Proben nehmen
e)Formen unter Beachtung der besonderen Anweisungen und Vorschriften abgießen
f)Formen gußteilgerecht freilegen und ausleeren
6Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)a)Gußfehler erkennen, den Fehlerkategorien zuordnen, dokumentieren sowie die Verwendbarkeit von Gußstücken unter Berücksichtigung von Nacharbeit beurteilen4
b)Gußfehler hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragen
c)Gußstücke auf Maßhaltigkeit, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften prüfen, dokumentieren und beurteilen
7Informationsverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g)a)Informationen erfassen und insbesondere mit Rechnern bearbeiten2
b)betriebliche Daten sichern
c)Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes anwenden
8Produktionssteuerung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h)a)Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Produktionssteuerung mitwirken2
b)Stoffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen, Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben
c)Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
9Transportieren, Lagern und Sichern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i)a)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen4
b)zu transportierendes Gut vorbereiten und für den Transport sichern
c)Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen
d)handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben
e)Transport sichern und durchführen
f)Transportgut absetzen, lagern und sichern
10Instandhaltung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe k)a)Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen anwenden6
b)technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen und Informationen weiterleiten
c)Maschinen und Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionslisten unter Berücksichtigung der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit warten
d)Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und mit Prüfgeräten orten
e)Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung veranlassen
f)Ziele und Methoden planmäßiger und vorbeugender Instandhaltung beachten
11Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe 1)a)Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten4
b)Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten
d)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen Wirksamkeit beurteilen
e)Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
f)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren
g)Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen
h)Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
B. Fachrichtung Maschinenformguß
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. und 4. Ausbildungsjahr
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1Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Pneumatik:9
 aa)Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme lesen und skizzieren
 bb)Druck in pneumatischen Systemen messen und Volumenstrom einstellen
 cc)pneumatische Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
 dd)Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
b)Hydraulik:
 aa)Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme lesen und skizzieren
 bb)Druck in hydraulischen Systemen messen und Volumenstrom einstellen
 cc)hydraulische Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
 dd)Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
c)Elektrotechnik:4
 aa)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
 bb)VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwenden
 cc)einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen
 dd)Leitungen und Anschlußstellen kennzeichnen und Anschlußzuordnungen skizzieren
 ee)Leitungen für Steuerspannungen durch Steckverbindungen nach Vorgabe verbinden
 ff)elektrische Bauteile mechanisch montieren und demontieren
 gg)einfache Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
 hh)einfache elektrische Bauteile anhand von Typenschildern identifizieren
 ii)einfache Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen oder elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren
 kk)Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen Komponenten in pneumatischen, hydraulischen und mechanischen Systemen feststellen
d)Messen, Steuern und Regeln:4
 aa)Steuern und Regeln in Produktionsanlagen unterscheiden
 bb)Meßanordnungen für Messungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwenden
 cc)Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen
 dd)Meßprotokolle lesen und beurteilen
 ee)Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagieren
2Einsetzen von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzusatz- und Formüberzugsstoffe beurteilen4
b)Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirtschaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Umweltschutzes beurteilen
c)Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüberzüge prüfen
d)Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoffeigenschaften nutzen
e)Formstoffe von Hand, mit einfachen Geräten und Maschinen sowie in Aufbereitungsanlagen aufbereiten
f)Transportanlagen für Formstoffe bedienen
3manuelle Formfertigung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen, Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen anwenden4
b)modellgerechte Formkästen zum Formherstellen und Gießen auswählen, führen und sichern
c)Gießsysteme anwenden
d)Speiser funktionsgerecht einformen; Speisereinsätze, Kühl- und Isolierelemente einsetzen
4Formfertigung mit Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Modellplatten einrichten und justieren11
b)Formen herstellen
c)Formstoffverdichtung durchführen
d)Techniken zum Lockern und Trennen von Modell und Form anwenden
e)Kerne in Formen einbringen, befestigen, sichern und entlüften
f)Formen zurichten, abgießen und ausleeren
5maschinelle Kernformfertigung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e)a)Kernformstoffe hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Eigenschaften unterscheiden4
b)Kernformstoffe bunkern und transportieren
c)Kernkästen und Maschinen für die Kernherstellung justieren und einrichten
d)Kernkästen, insbesondere durch Einschießen der Kernformstoffe, füllen
e)chemische und thermische Aushärtung steuern
f)Kerne entnehmen, nachbehandeln, montieren, transportieren und lagern
6Bedienen von Produktionsanlagen und -einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f)a)Anlagen einrichten, Produktionsablauf überwachen und steuern4
b)Temperiersysteme überwachen und prüfen
c)Beschickungseinrichtungen überwachen und prüfen
d)Energieversorgung überwachen und prüfen
7Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g)a)Gußfehler erkennen, den Fehlerkategorien zuordnen, dokumentieren sowie die Verwendbarkeit von Gußstücken unter Berücksichtigung von Nacharbeit beurteilen4
b)Gußfehler hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragen
c)Gußstücke auf Maßhaltigkeit, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften prüfen, dokumentieren und beurteilen
8Informationsverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h)a)Hardwarekomponenten für die Produktion unterscheiden und ihrer Funktion zuordnen4
b)Hardwarekomponenten zur Informationsverarbeitung bedienen
c)Funktion und Aufgaben des Betriebssystems von der Anwendungssoftware unterscheiden
d)Informationen erfassen und insbesondere mit Rechnern bearbeiten
e)betriebliche Daten sichern
f)Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes anwenden
9Produktionssteuerung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe i)a)Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Produktionssteuerung mitwirken3
b)Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen, Daten erfassen, abrufen und zur maschinellen Verarbeitung eingeben
c)Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtungen zur Produktionssteuerung bedienen
d)Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren
e)Darstellungen der Produktionssteuerung am Bildschirm lesen und auswerten
f)Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
g)Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse umsetzen
h)Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere handhaben
10Transportieren, Lagern und Sichern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe k)a)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen3
b)zu transportierendes Gut vorbereiten und für den Transport sichern
c)Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen
d)handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben
e)Transport sichern und durchführen
f)Transportgut absetzen, lagern und sichern
11Instandhaltung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe 1)a)Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs- und Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren, anwenden10
b)technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen und Informationen weitergeben
c)Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten
d)Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen
e)Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und mit Prüfgeräten orten
f)Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer und elektrischer Baugruppen eingrenzen
g)Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung veranlassen
h)Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen, insbesondere von Befestigung, Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, herstellen
12Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe m)a)Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten10
b)Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten
d)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen Wirksamkeit beurteilen
e)Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
f)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren
g)Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen
h)Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
C. Fachrichtung Druck- und Kokillenguß
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. und 4. Ausbildungsjahr
1234
1Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)a)Pneumatik:10
 aa)Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme lesen und skizzieren
 bb)Druck in pneumatischen Systemen messen und Volumenstrom einstellen
 cc)pneumatische Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
 dd)Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
b)Hydraulik:
 aa)Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme lesen und skizzieren
 bb)Druck in hydraulischen Systemen messen und Volumenstrom einstellen
 cc)hydraulische Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
 dd)Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
c)Elektrotechnik:4
 aa)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
 bb)VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwenden
 cc)einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen
 dd)Leitungen und Anschlußstellen kennzeichnen und Anschlußzuordnungen skizzieren
 ee)Leitungen für Steuerspannungen durch Steckverbindungen nach Vorgabe verbinden
 ff)elektrische Bauteile mechanisch montieren und demontieren
 gg)einfache Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
 hh)einfache elektrische Bauteile anhand von Typenschildern identifizieren
 ii)einfache Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen oder elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren
 kk)Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen Komponenten in pneumatischen, hydraulischen und mechanischen Systemen feststellen
d)Messen, Steuern und Regeln:4
 aa)Steuern und Regeln in Produktionsanlagen unterscheiden
 bb)Meßanordnungen für Messungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwenden
 cc)Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen
 dd)Meßprotokolle lesen und beurteilen
 ee)Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagieren
2Herstellen von Gußstücken in Kokillen und Druckgießmaschinen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)a)Druck- und Kokillengußteile hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Merkmale und Herstellung unterscheiden15
b)Aufbau und Funktion von Maschinen und Einrichtungen zur Herstellung von Druck- oder Kokillenguß unterscheiden
c)Dauerformen auf- und abbauen
d)Schlichtstoffe, Trennstoffe, Kühl- und Schmierstoffe anwenden
e)Maschinen und Anlagen einrichten
f)Temperaturführung für den Gießprozeß einstellen und messen
g)Gießwerkzeug zum Gießen vorbereiten
h)Gießprozeß einleiten, überwachen und dokumentieren, laufende Kontrolle der Gußstücke durchführen und bei Bedarf den Gießprozeß nachsteuern
3Bedienen von Produktionsanlagen und -einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)a)Anlagen einrichten, Produktionsablauf überwachen und steuern10
b)Funktionsfähigkeit der Gießanlagen, Gießeinrichtungen und Werkzeuge überwachen
c)Energieversorgung überwachen
d)Schmelze umfüllen, Temperatur überwachen und Schmelze zum Gießen vorbereiten
e)Beschickungseinrichtungen überwachen
4Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d)a)Gußfehler erkennen, den Fehlerkategorien zuordnen, dokumentieren sowie die Verwendbarkeit von Gußstücken unter Berücksichtigung von Nacharbeit beurteilen4
b)Gußfehler hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragen
c)Gußstücke auf Maßhaltigkeit, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften prüfen, dokumentieren und beurteilen
5Informationsverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e)a)Hardwarekomponenten für die Produktion unterscheiden und ihrer Funktion zuordnen4
b)Hardwarekomponenten zur Informationsverarbeitung bedienen
c)Funktion und Aufgaben des Betriebssystems von der Anwendungssoftware unterscheiden
d)Informationen erfassen und insbesondere mit Rechnern bearbeiten
e)betriebliche Daten sichern
f)Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes anwenden
6Produktionssteuerung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f)a)Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Produktionssteuerung mitwirken4
b)Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen, Daten erfassen, abrufen und zur maschinellen Verarbeitung eingeben
c)Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtungen zur Produktionssteuerung bedienen
d)Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren
e)Darstellungen der Produktionssteuerung am Bildschirm lesen und auswerten
f)Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
g)Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse umsetzen
h)Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere handhaben
7Transportieren, Lagern und Sichern (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g)a)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen3
b)zu transportierendes Gut vorbereiten und für den Transport sichern
c)Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen
d)handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben
e)Transport sichern und durchführen
f)Transportgut absetzen, lagern und sichern
8Instandhaltung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe h)a)Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs- und Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren, anwenden10
b)technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen und Informationen weitergeben
c)Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten
d)Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen
e)Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und mit Prüfgeräten orten
f)Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer und elektrischer Baugruppen eingrenzen
g)Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung veranlassen
h)Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen, insbesondere von Befestigung, Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, herstellen
9Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe i)a)Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten10
b)Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten
d)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen Wirksamkeit beurteilen
e)Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
f)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren
g)Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen
h)Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten der beruflichen Grundbildung zu vermitteln.

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