Gesetz - GießVerfMAusbV 1997
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
(1) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Handformguß,
2.
Maschinenformguß und
3.
Druck- und Kokillenguß
gewählt werden.
(2) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Eisen- und Stahl-Metallurgie,
2.
Stahl-Umformung,
3.
Nichteisen-Metallurgie und
4.
Nichteisenmetall-Umformung
gewählt werden.
(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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