Gesetz - GießVerfMAusbV 1997
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
§ 4 Ausbildungsberufsbild für den Gießereimechaniker/für die Gießereimechanikerin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 6.
- Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
- Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
- 8.
- Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
- 9.
- Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,
- 10.
- Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
- 11.
- manuelles Spanen,
- 12.
- maschinelles Spanen,
- 13.
- Trennen, Umformen,
- 14.
- Fügen,
- 15.
- Grundtechniken des Formens, Schmelzens und Gießens,
- 16.
- Schmelzschweißen, thermisches Trennen,
- 17.
- Einsetzen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen,
- 18.
- Anwenden von Gießsystemen,
- 19.
- Herstellen von Gußstücken,
- 20.
- Beeinflussen chemischer Vorgänge,
- 21.
- Schmelzen und Warmhalten,
- 22.
- metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung,
- 23.
- Werkstoffprüfung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Handformguß:
- a)
- Einsetzen von Formstoffen für Formen und Kerne,
- b)
- manuelle Formfertigung,
- c)
- Herstellen von Kernen,
- d)
- maschinelle Formfertigung,
- e)
- Gießen,
- f)
- Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung,
- g)
- Informationsverarbeitung,
- h)
- Produktionssteuerung,
- i)
- Transportieren, Lagern und Sichern,
- k)
- Instandhaltung,
- l)
- Qualitätssicherung;
- 2.
- in der Fachrichtung Maschinenformguß:
- a)
- Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,
- b)
- Einsetzen von Formstoffen für Formen und Kerne,
- c)
- manuelle Formfertigung,
- d)
- Formfertigung mit Maschinen und Anlagen,
- e)
- maschinelle Kernformfertigung,
- f)
- Bedienen von Produktionsanlagen und -einrichtungen,
- g)
- Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung,
- h)
- Informationsverarbeitung,
- i)
- Produktionssteuerung,
- k)
- Transportieren, Lagern und Sichern,
- l)
- Instandhaltung,
- m)
- Qualitätssicherung;
- 3.
- in der Fachrichtung Druck- und Kokillenguß:
- a)
- Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,
- b)
- Herstellen von Gußstücken in Kokillen und Druckgießmaschinen,
- c)
- Bedienen von Produktionsanlagen und -einrichtungen,
- d)
- Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung,
- e)
- Informationsverarbeitung,
- f)
- Produktionssteuerung,
- g)
- Transportieren, Lagern und Sichern,
- h)
- Instandhaltung,
- i)
- Qualitätssicherung.