Gesetz - GießVerfMAusbV 1997
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
§ 5 Ausbildungsberufsbild für den Verfahrensmechaniker/für die Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
6.
Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfsstoffen,
7.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
8.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
9.
Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,
10.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
11.
manuelles Spanen,
12.
maschinelles Spanen,
13.
Trennen, Umformen,
14.
Fügen,
15.
Grundtechniken der Metallurgie und der Umformung,
16.
Schmelzschweißen, thermisches Trennen,
17.
metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung,
18.
Werkstoffprüfung,
19.
Beeinflussen chemischer Vorgänge,
20.
Informationsverarbeitung,
21.
Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,
22.
Instandhaltung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie:
a)
Produktionssteuerung,
b)
Prozeßsteuerung,
c)
Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,
d)
Produktionsverfahren und -anlagen,
e)
Urformen,
f)
Instandhaltung von Produktionsanlagen,
g)
Transportieren, Lagern und Sichern,
h)
Qualitätssicherung;
2.
in der Fachrichtung Stahl-Umformung:
a)
Produktionssteuerung,
b)
Prozeßsteuerung,
c)
Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials,
d)
Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen,
e)
Erzeugnisse und Qualität,
f)
Instandhaltung von Fertigungsanlagen,
g)
Transportieren, Lagern und Sichern,
h)
Qualitätssicherung;
3.
in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie:
a)
Produktionssteuerung,
b)
Prozeßsteuerung,
c)
Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,
d)
Produktionsverfahren und -anlagen,
e)
Urformen,
f)
Instandhaltung von Produktionsanlagen,
g)
Transportieren, Lagern und Sichern,
h)
Qualitätssicherung;
4.
in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung:
a)
Produktionssteuerung,
b)
Prozeßsteuerung,
c)
Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials,
d)
Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen,
e)
Erzeugnisse und Qualität,
f)
Instandhaltung von Fertigungsanlagen,
g)
Transportieren, Lagern und Sichern,
h)
Qualitätssicherung.

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