Gesetz - GKG
Gerichtskostengesetz
§ 10 Grundsatz
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet