Gesetz - GKrimDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
§ 12 Zuständigkeit
(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Bundeskriminalamt zuständig. Die Aufgaben können auf die Fachhochschule übertragen werden.
(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 5 ist die Fachhochschule zuständig.

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