Gesetz - GKrimDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
§ 14 Modulprüfungen
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen (Modulprüfung).
(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden durchgeführt in Form von
1.
Klausuren,
2.
Präsentationen,
3.
Hausarbeiten,
4.
Sprachtests,
5.
Stundenprotokollen,
6.
mündlichen Leistungen,
7.
Kurzvorträgen oder
8.
qualifizierten praktischen und sportlichen Leistungsabnahmen.
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
(3) Präsentationen und Kurzvorträge werden von jeweils zwei Prüfenden bewertet. § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3 ist nicht anzuwenden. Eine Klausur oder Hausarbeit wird zusätzlich von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer bewertet, wenn sie zuvor mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(4) Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus Praktikumsberichten. Außerdem erstellen die Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden für jedes Modul vier dienstliche Bewertungen, die die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale enthalten. Die Bewertungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
(5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Präsentation der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.

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