Gesetz - GKrimDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
§ 15 Bachelorarbeit
(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Das Thema der Bachelorarbeit wird studienbegleitend in Modul 19 ausgegeben. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate, wobei die Studierenden während des Moduls 20 für einen Monat von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Trainingsübungen freigestellt werden.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der nach § 12 zuständigen Stelle auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft nach Anhörung der oder des Studierenden ausgegeben. Den Studierenden ist im Hauptstudium II Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Abweichend von Satz 1 können aus dienstlichen Gründen auch Vorschläge von Lehrbeauftragten der Fachhochschule sowie von Angehörigen des Bundeskriminalamts zugelassen werden. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.
(3) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
(4) Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das Bewertungsverfahren darf insgesamt höchstens sechs Wochen dauern.

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