Gesetz - GKrimDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
§ 20 Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Prüfung in den Modulen 1 bis 11 und 13 bis 18 sowie eine nicht bestandene qualifizierte Leistungsabnahme kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. Mündliche Leistungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 6 können nicht wiederholt werden.
(2) Bei einer nicht bestandenen Prüfung in den Modulen 12 und 19 kann ein mit weniger als fünf Rangpunkten bewerteter Praktikumsbericht einmal nachgebessert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wenn die Bachelorarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle gibt ein neues Thema aus. Die Frist zur Wiederholung der Bachelorarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Während der dreimonatigen Bearbeitungszeit und der einmonatigen Korrekturzeit werden die Studierenden einem Fachbereich oder einem Referat des Bundeskriminalamts zur Dienstleistung zugewiesen. Im letzten Monat der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freigestellt.
(4) Bei einer nicht bestandenen mündlichen Abschlussprüfung kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mit weniger als fünf Rangpunkten bewertete Teil einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 5 gelten entsprechend.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

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