Gesetz - GKrimDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
§ 3 Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad
Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes. Zugleich wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.) verliehen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet