Gesetz - GKrimDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
§ 4 Dienstbehörden
(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
(2) Während der Ausbildung an der Fachhochschule sowie bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.

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