Gesetz - GKrimDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundesbeamtengesetzes und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Zusätzlich sollen die Bewerberinnen und Bewerber ausreichende Englischkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen und die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen.
















