Gesetz - GKrimDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
§ 7 Urlaub
Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet