Gesetz - GKrimDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
§ 8 Dauer und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie berufspraktische Studienzeiten beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder.
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:
Grundstudium
6 Monate1. Semester 
Hauptstudium I
6 Monate2. Semester 
Praktikum I
7 Monate3., 4. Semesterbei Kriminalpolizeidienststellen
der Länder
Hauptstudium II
6 Monate4., 5. Semester 
Praktikum II
8 Monate5., 6. Semesterbeim Bundeskriminalamt
Hauptstudium III
3 Monate6. Semester 
(3) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS).

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