Gesetz - GlasIndMeistPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas
Anlage
(Fundstelle: BGBl. I 1980, 437 - 438,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Muster



...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)


Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas

Herr/Frau .....................................................................
geboren am: ..................................... in: .........................
hat am ................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Industriemeister - Fachrichtung Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432),
die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)
geändert worden ist,

bestanden.



Datum ............................................................
Unterschrift ............................................................

(Siegel der zuständigen Stelle)




Seite 2

Ergebnisse der Prüfung
Note
I. Fachrichtungsübergreifende Prüfung ...............
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln ...............
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln ...............
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb ...............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde nach § 6
im Hinblick auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil......... freigestellt.“)

II. Fachrichtungsspezifische Prüfung ...............
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen ...............
2. Glastechnische Grundlagen ...............
3. Betriebstechnik ...............
4. Produktionstechnik ...............
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz ...............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde nach § 6
im Hinblick auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil......... freigestellt.“)

III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung ...............
Der Prüfungsteilnehmer hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Eignung durch die Prüfung am .......... in ..........
vor .......... erbracht.

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