Gesetz - GleibWV
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV
§ 1 Verfahrensgrundsätze
Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten in der Dienststelle geht die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl für die beiden Ämter erfolgt in einem Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen. Die Wahl hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet