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Gesetz - GleibWV
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV
§ 13 Bekanntgabe der Bewerbungen
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11, § 12 Abs. 1) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.

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