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Gesetz - GleibWV
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV
§ 16 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand ausgehändigt oder übersandt
1.
das Wahlausschreiben,
2.
die Stimmzettel und die Wahlumschläge,
3.
eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
4.
einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, mit dem Namen und der Anschrift der Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe",
5.
ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe.
Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.
(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten schriftlichen Stimmabgabe (§ 5 Abs. 2) werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (§ 5 Abs. 3) den Wahlberechtigten ausgehändigt oder übersandt.
(3) Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
1.
die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und jeweils in den entsprechenden Wahlumschlag einlegt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
die Wahlumschläge und die unterschriebene, vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ablauf der Frist (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) vorliegt.
Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen.

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