Gesetz - GleibWV
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV
§ 22 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 16 Abs. 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung mindestens bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung auf.

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