Gesetz - GleibWV
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV
§ 3 Wählbarkeit
Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Ausgenommen sind Beschäftigte, die vom Wahltag an noch länger als drei Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet