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Gesetz - GleibWV
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV
§ 5 Formen der Stimmabgabe für die Wahl
(1) Für die Wahl ist die persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder bei Verhinderung die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 die Stimmabgabe in elektronischer Form (elektronische Wahl) möglich.
(2) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Briefwahl oder die elektronische Wahl anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile beschränkt sein.
(3) Bei der Briefwahl und bei der elektronischen Wahl ist Wahltag der Tag, an dem die Wahl abgeschlossen wird.

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