Gesetz - GleibWV
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV
§ 7 Aufgaben des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann er Beschäftigte der Dienststelle als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen.

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