Gesetz - GleiStatV
Gleichstellungsstatistikverordnung - GleiStatV
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1347 - 1365)
-----------------------------------------------------------------------------
Empfänger: 1) I Berichtsstelle oder Einzelplan:
----------------------------------------------
I Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns
I bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige
I Angabe):
I Frau/Herr ................................
I Referat/Dezernat .........................
I Telefonnummer ............................
-----------------------------------------------------------------------------

Gleichstellungsstatistik
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Unmittelbare Bundesverwaltung
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
in der Fassung vom 26. Juni 2006
(BGBl. I S. 1346)

Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten
Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck A Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck B 1, B 2 Beschäftigte nach ausgeübten leitenden
oder B 3 Funktionen am 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck C Beförderungen und Höhergruppierungen
vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck D 1, D 2 Laufbahnaufstieg, Übertragung leitender
oder D 3 Funktionen in der Dienststelle im höheren und
gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen
9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifliche vom
1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck E Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom
1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck F 1 oder F 2 Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden
Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck G 1 oder G 2 Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden
Übertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck N Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich
mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres

-----
1)
Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.
Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 2 GleiStatV das Statistische Bundesamt eintragen und diesem die Daten bis zum Ende des Berichtsjahres auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern übermitteln.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1348 - 1365)



















Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet