Gesetz - GleiStatV
Gleichstellungsstatistikverordnung - GleiStatV
§ 6 Übergangsregelung
Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 werden abweichend von § 2 für das Berichtsjahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 erhoben. Dies gilt nicht für Betriebskrankenkassen.

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