Gesetz - GlPrZHerneV
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne | Ausbildungsberuf entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Damenschneider/Damenschneiderin | Maßschneider/Maßschneiderin Schwerpunkt: Damen (Gewerbe Nummer 19 der Anlage B Abschnitt 1 "Damen- und Herrenschneider") |
Abschlussprüfung als Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik | Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik im Gewerbe Nummer 25 der Anlage A "Elektrotechniker" |
Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16 der Anlage A "Feinwerkmechaniker" |
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A "Tischler" |