Gesetz - GlPrZMichelstadtV
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung "Tischler" |
Abschlussprüfung als Drechsler/Drechslerin (Elfenbeinschnitzer/ Elfenbeinschnitzerin) | Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/ Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) im Gewerbe Nummer 15 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher" |
Abschlussprüfung als Holzbildhauer/Holzbildhauerin | Holzbildhauer/Holzbildhauerin Holzbildhauer/Holzbildhauerin im Gewerbe Nummer 16 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Holzbildhauer" |