Gesetz - GlPrZMichelstadtV
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Berufsfachschule für das
Holz und Elfenbein verarbeitende
Handwerk in Michelstadt
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin
Tischler/Tischlerin im
Gewerbe Nummer 27 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Tischler"
Abschlussprüfung als
Drechsler/Drechslerin
(Elfenbeinschnitzer/
Elfenbeinschnitzerin)
Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/
Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) im
Gewerbe Nummer 15 der Anlage B
Abschnitt 1 der Handwerksordnung
"Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und
Holzspielzeugmacher"
Abschlussprüfung als
Holzbildhauer/Holzbildhauerin
Holzbildhauer/Holzbildhauerin
Holzbildhauer/Holzbildhauerin im
Gewerbe Nummer 16 der Anlage B
Abschnitt 1 der Handwerksordnung
"Holzbildhauer"

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