Gesetz - GlPrZRheinbachV
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
des Staatlichen Berufskollegs
Glas-Keramik-Gestaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen
in Rheinbach
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als
Glaser/Glaserin
Fachrichtung:
Verglasung und Glasbau
Glaser/Glaserin im Gewerbe Nummer 39
der Anlage A der Handwerksordnung
"Glaser"
Fachrichtung:
Verglasung und Glasbau
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe Nummer 34 der Anlage B Abschnitt 1
der Handwerksordnung "Glasveredler"
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.

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