Gesetz - GlPrZRheinbachV
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung: Verglasung und Glasbau | Glaser/Glaserin im Gewerbe Nummer 39 der Anlage A der Handwerksordnung "Glaser" Fachrichtung: Verglasung und Glasbau |
Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: - Kanten- und Flächenveredlung - Schliff und Gravur - Glasmalerei und Kunstverglasung | Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: - Kanten- und Flächenveredlung - Schliff und Gravur - Glasmalerei und Kunstverglasung Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe Nummer 34 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Glasveredler" Fachrichtungen: - Kanten- und Flächenveredlung - Schliff und Gravur - Glasmalerei und Kunstverglasung |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.